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Von grauen und farbigen Brunnen

Die Rechtsfolgen unmöglicher Auflagen. Das Gesetz regelt die Rechtsfolgen unmöglicher Auflagen nicht. Lässt sich durch Auslegung ermitteln ob der Erblasser bei Kenntnis der Unmöglichkeit die Zuwendung gestrichen oder gleichwohl ausgerichtet hätte, gilt das Auslegungsergebnis. Strittig ist, was im Zweifelsfall zu gelten hat. Illustrativ für diese Problematik ist ein Fall aus der Stadt Zürich.

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Lorenz Baumann

Lorenz Baumann

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Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht

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