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Das Bundesgericht bestätigt die Verschärfung bei der Rückerstattung von Verrechnungssteuern

Die Eidg. Steuerverwaltung hat die Praxis zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung bezahlter Verrechnungssteuern verschärft (Kreisschreiben Nr. 40). Demnach verwirkt das Recht auf Rückerstattung, wer die verrechnungssteuerbelasteten Erträge nicht aus eigenem Antrieb in seiner Steuererklärung, spätestens aber vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, deklariert.

Die unter Steuerfachleuten und ihren betroffenen Klienten unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in ihrer Absolutheit als sehr stossend empfundenen Regelungen sind mittlerweile vom Bundesgericht bestätigt worden (BGer 2C_85/2015). Als besonders stossend wird die Verweigerung der Rückerstattung in Fällen empfunden, in denen die Verrechnungssteuer auf Dividenden vom Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsidenten ordentlich abgeführt wurde und dieser anschliessend die Deklaration der Dividenden in der persönlichen Steuererklärung wegen eines Fehlers unterliess. Aufgrund der abgeführten Verrechnungssteuern erstattet die Eidg. Steuerverwaltung den veranlagenden Kantonen eine Meldung, welche die Steuerpflichtigen bereits vor Vornahme der definitiven Veranlagung schriftlich auf den Fehler aufmerksam machen. Damit nehmen die kantonalen Steuerbehörden den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihren Deklarationsfehler vor Eintritt der definitiven Veranlagung zu korrigieren, womit das Rückerstattungsrecht der Verrechnungssteuer verwirkt ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass es nicht auf den Verschuldensgrad ankomme und dass insbesondere eine einfache Fahrlässigkeit für die Verwirkung ausreiche. Dies gelte auch für Fälle, in denen noch keine Rechtskraft der Veranlagung eingetreten sei (rückwirkend anwendbar).

Das heisst, dass künftig ein noch grösseres Augenmerk auf die Vollständigkeit der deklarierten Vermögenserträge in der privaten Steuererklärung zu richten ist, damit keine Ansprüche verloren gehen.

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Dieser Beitrag wurde geschrieben von

Martin Schmidlin

Martin Schmidlin

Partner
Dipl. Steuerexperte, Betriebsökonom FH

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