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Neue Abzugsmöglichkeiten bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich

Der Kanton Zürich erhebt die Grundstückgewinnsteuer nach dem monistischen System. Das bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, unabhängig davon, ob die Liegenschaft im Privateigentum einer natürlichen Person war, zu deren Geschäftsvermögen zählte oder einer juristischen Person gehörte.

Sofern die Liegenschaft zum Geschäftsvermögen einer natürlichen Person oder einer juristischen Person gehörte, waren im Kanton Zürich angefallene Verluste aus der Geschäftstätigkeit bisher bei der Grundstückgewinnsteuer nicht abzugsfähig. Dies wurde von den Gerichten mit Verweis auf die Ausgestaltung als Objektsteuer jeweils gestützt. Ausserkantonale Verluste konnten bei der Grundstückgewinnsteuer jedoch schon seit Längerem angerechnet werden, da das interkantonale Steuerrecht eine solche Verlustverrechnung zuzulassen hatte.

Um diese Ungleichbehandlung korrigieren zu können, war eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet worden, welche das Zürcher Stimmvolk diesen Sommer angenommen hat. Neu wird auf den 1. Januar 2019 diese Verlustverrechnungsmöglichkeit ebenfalls eingeführt. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass nun auch Geschäftsverluste aus dem Kanton Zürich mit Gewinnen aus dem Bereich der Grundstückgewinnsteuer verrechnet werden können. Diese Bestimmung ist auf Liegenschaften anwendbar, welche nach 2018 veräussert werden. Jedoch können grundsätzlich auch Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren geltend gemacht werden, sofern sie bisher noch nicht verrechnet werden konnten.

Wenn eine Liegenschaft länger als 20 Jahre zum Geschäftsvermögen gehörte, kann bei der Grundstück-gewinnsteuer ein Ersatzwert (sog. Wert vor 20 Jahren) als Erwerbspreis geltend gemacht werden. Ein solcher Ersatzwert ist in aller Regel höher als der steuerlich massgebende „Buchwert“. In einem solchen Fall können Geschäftsverluste nur insofern zum Abzug zugelassen werden, als diese höher sind als die Differenz zwischen dem Ersatzwert und diesem steuerlich massgebenden „Buchwert“.

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Dieser Beitrag wurde geschrieben von

Matthias Heusser

Matthias Heusser

Dipl. Steuerexperte, Betriebsökonom FH

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