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Revidiertes UWG

Handlungsbedarf für Firmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden?

Seit dem 1. Juli 2012 ermöglicht der revidierte Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine gegenüber dem bisherigen Recht weitergehende, gerichtliche Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Ein Gericht kann einzelne Klauseln in vorformulierten Verträgen (das „Kleingedruckte“) für nichtig erklären, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Zwischen den Rechten und Pflichten, die sich für den Konsumenten aus dem Vertragsverhältnis ergeben, muss 1. ein Missverhältnis bestehen, wobei dieses Missverhältnis 2. erheblich und ungerechtfertigt sein muss, und 3. dadurch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.

In der Praxis dürfte nicht immer klar sein, wann eine AGB-Klausel aufgrund des Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. In Expertenkreisen geht man daher davon aus, dass schweizerische Gerichte zur Konkretisierung der als unklar kritisierten neuen UWG-Bestimmung allenfalls auf europäisches Recht (genauer: auf den Anhang zur Richtlinie 93/13/EWG) zurückgreifen werden. Der Anhang zur genannten Richtlinie enthält in seinem Art. 3 Abs. 3 einen nicht abschliessenden Katalog von missbräuchlichen AGB Klauseln.

Demnach ist beispielsweise eine AGB-Klausel nichtig, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dass der Konsument vertraglich bereits gebunden ist, während der gewerbliche Anbieter die Erbringung seiner Leistungen an eine Bedingung knüpfen kann, deren Eintritt nur von ihm abhängt (sog. einseitige Bindungswirkung). Als weitere Beispiele verpönter AGB-Klauseln können genannt werden:

  • einseitige Verfallklauseln (Einbehalten der Vorauszahlung des Konsumenten durch den gewerblichen Anbieter bei Nichtzustandekommen des Vertrages)
  • überhöhte Konventionalstrafen für den vertragsverletzenden Konsumenten
  • überraschende automatische Vertragsverlängerungen
  • das einseitige Recht des gewerblichen Anbieters, den Vertrag zu verlängern
  • Klauseln, die ein Verrechnungsverbot für den Konsumenten vorsehen

Aus KMU-Kreisen wird kritisiert, dass die revidierte UWG-Bestimmung nur gilt im Verhältnis zwischen Konsumenten, die die Ware oder Dienstleistung für den privaten Gebrauch beziehen, und dem gewerblichen Anbieter („B2C“, business to consumer), sowie im Verhältnis zwischen Konsumenten „C2C“, consumer to consumer). Anders als im bisherigen Recht erstreckt sich der Anwendungsbereich des neuen Art. 8 UWG nicht auf Unternehmen untereinander.

Ein KMU, welches sich Steuer- und Rechtsberatung in seinem Vertragsverhältnis mit einem grossen Lieferanten mit missbräuchlichen AGB-Klauseln konfrontiert sieht, kann sich vor Gericht nicht auf den Schutz berufen, welchen der neue Art. 8 UWG für die Konsumenten vorsieht. Ungeachtet dieser sie treffenden Schutzlücke sind es aber gerade die schweizerischen KMU, die ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Übereinstimmung mit dem neuen Recht überprüfen sollten. Neu haben nämlich auch Konsumentenschutzorganisation die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtlich überprüfen zu lassen, und zwar unabhängig von einem konkreten Streitfall (Verbandsklagerecht gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG).

Auch vor dem 1. Juli 2012 abgeschlossene Verträge unterliegen dem neuen Recht und eine Übergangsfrist zur Anpassung der bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht gewährt. Gerne stehen wir Ihnen für eine Überprüfung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung.

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Dieser Beitrag wurde geschrieben von

Lorenz Baumann

Lorenz Baumann

Partner
Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht

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