Steuererklärung: Kumulation von Veloabzug und ÖV möglich
Mit Entscheid vom 21. September 2017 (2C_745/2017) hat das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid zu Berufsauslagen bei unselbständigen natürlichen Personen gefällt.
Das Gerichtsverfahren, über welches Zeitungen (u.a. Tages Anzeiger oder NZZ), Radios und Fernsehen berichteten, wurde erfolgreich von einem unserer Mitarbeiter geführt. Dabei lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Steuerpflichtige, pendelt täglich von seinem Wohnort in der Agglomeration zum Arbeitsort in der Stadt Zürich. Dabei nutzt er das Velo, um von zu Hause zum Bahnhof seines Wohnorts zu gelangen. Dort nimmt er den Zug, welcher ihn in die Nähe des Arbeitsortes führt. Bei den Berufsauslagen machte er dabei den Pauschalabzug für das Velo und zusätzlich die Abonnementskosten für den Zug geltend.
Das Steueramt liess den Abzug für das Velo nicht zu mit der Begründung, dass eine Kumulation von Velo- und Zugkosten steuerlich nicht zulässig sei.
Auch das Bundesgericht gab letztendlich dem Steuerpflichtigen Recht. Es erwog, dass der Pauschalabzug für das Velo auf den vorliegenden Fall zugeschnitten sei. Denn der Steuerpflichtige nutze für den Weg zum Bahnhof effektiv sein Velo. Zudem belaste er dadurch den öffentlichen Verkehr weniger und komme erst noch zu einer Zeitersparnis für den Arbeitsweg, was auch unter ökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll sei, da er nicht gleich bei einer Bushaltestelle wohne.
Wir empfehlen Ihnen, den Veloabzug konsequent geltend zu machen, sofern sie die genannten Kriterien erfüllen.