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Die Auswirkungen der Erbrechtsrevision auf die Erbschaftssteuern im Konkubinat

 

Das Erbrecht als Teil des ZGB wird derzeit überarbeitet. Dazu haben die eidgenössischen Räte Ende 2020 ein erstes Paket mit Änderungen angenommen. Daraufhin beschloss der Bundesrat im Frühling 2021 das Inkrafttreten dieser Änderungen auf den 1.1.2023.

Im Rahmen dieser Erbrechtsrevision wurden unter anderem die Höhe der Pflichtteile geändert (eine detaillierte Darstellung sämtlicher Neuerungen im Erbrecht per 2023 ist hier zu finden). Pflichtteile bestimmen jenen Anteil der Erbmasse, welcher von Gesetzes wegen den geschützten Erben nicht entzogen werden kann. Neu sind nur noch die Nachkommen, die Ehepartner und die eingetragenen Partner pflichtteilsgeschützt. Die Eltern geniessen ab 2023 keinen Pflichtteilsschutz mehr, jener der Kinder wird von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert.

Aufgrund dieser Änderungen kann ab 2023 über grössere Anteile der Erbschaft frei verfügt werden. Je nach Konstellation machte die frei verfügbare Quote bisher nur ¼ aus, neu beträgt diese dann minimal ½. Dadurch könnten beispielsweise Konkubinatspartner umfangreicher bedacht werden als heute.

Zu beachten sind bei solchen Begünstigungen die Erbschaftssteuerfolgen. Die Steuerpflicht knüpft für Erben und Vermächtnisnehmer dort an, wo der Erblasser zuletzt Wohnsitz hatte. Sofern Grundstücke vererbt werden, besteht eine Steuerpflicht am Ort der gelegenen Sache.

Einzelne Kantone (SZ, OW) kennen überhaupt keine Erbschaftssteuer. In den anderen Kantonen werden Konkubinatspartner erbschaftssteuerlich ganz unterschiedlich behandelt. Mehrere Kantone (bspw. GR, LU, ZG) stellen die Konkubinatspartner den Ehegatten oder eingetragenen Partnern gleich mit dem Resultat, dass diese von der Erbschaftssteuer ebenfalls befreit sind.

In der überwiegenden Mehrheit der Kantone fallen für Konkubinatspartner jedoch Erbschaftssteuern an, wobei vor allem an die Dauer der Partnerschaft unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Dabei werden teilweise tiefere Steuertarife gewährt als für andere steuerpflichtige Erben und Vermächtnisnehmer (bspw. AG maximal 9% statt 32%, BS maximal 16.5% statt 49.5%).

Im Kanton Zürich dürfen für Konkubinatspartner bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage pauschal CHF 50‘000 (schweizweiter Höchstbetrag) in Abzug gebracht werden, sofern diese Person mindestens fünf Jahre mit dem/der Erblasser/in im gleichen Haushalt gelebt hat. Anschliessend wird die verbleibende steuerbare Leistung mit einem progressiven Tarif besteuert, wobei Konkubinatspartner in der obersten (teuersten) Klasse eingeteilt sind, was zu einem Steuertarif (ab einer Erbschaft von über CHF 1‘500‘000) von maximal 36% führt.

Im März 2022 wurde im Kantonsrat debattiert, ob der Maximalsatz von 36% auf 12% gesenkt werden soll. Dieses Anliegen erhielt die dafür notwenige Mehrheit nicht, weshalb die oben erwähnten Parameter gültig und der Kanton Zürich in dieser Hinsicht einigermassen unattraktiv bleiben.

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Dieser Beitrag wurde geschrieben von

Matthias Heusser

Matthias Heusser

Certified tax expert, Business Economist FH

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