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Verschärfungen im Gesellschaftsrecht: Melde- und Registerführungspflichten / Inhaberaktien

Seit 1. November 2019 gelten neue Vorschriften in Bezug auf Melde- und Registerführungspflichten sowie Inhaberaktien, die sowohl Organe von Unternehmen als auch Eigentümer und wirtschaftliche Berechtigte von Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen betreffen.

Neu kann eine vorsätzliche Verletzung der gesetzlichen Meldepflichten durch Aktionäre, Gesellschafter mit Stammanteilen einer GmbH oder dahinter stehende, wirtschaftliche Berechtigte mit einer Busse von bis zu CHF 10'000 bestraft werden. Das Gleiche gilt für eine vorsätzliche Verletzung zur vorschriftsgemässen Registerführung bei AG, GmbH und Genossenschaften (Aktien-/Anteilbuch, Verzeichnis der an Aktien/ Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen oder der Genossenschafter). Der Gesetzestext legt dabei nahe, dass nicht die Gesellschaften, sondern die für sie handelnden natürlichen Personen (Organe) bestraft werden (Art. 327 und Art. 327a StGB). Die nicht vorschriftsgemässe Führung der genannten Verzeichnisse gilt zudem neu als Organisations­mangel, der zur Auflösung und konkursamtlichen Liquidation der Gesellschaft führen kann, wenn der Mangel gerichtlich festgestellt und dennoch nicht innert der angesetzten Frist behoben wird.

Verschärft wurden auch die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Inhaberaktien, nachdem diese bereits per 1. Juli 2015 angepasst worden waren: Neu sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn sie an einer Börse kotiert oder als sog. Bucheffekten ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt sind. Der jeweilige Zulässigkeitstatbestand muss spätestens bis am 30. April 2021 im Handelsregister eingetragen werden. Andernfalls werden die Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt und von Amtes wegen im Handelsregister mit der öffentlichen Bemerkung nachgeführt, dass die Statuten abweichende Angaben enthalten. Für betroffene Gesellschaften hat dies primär zur Folge, dass sie keine Statutenänderung mehr im Handelsregister eintragen lassen können, sofern dabei nicht gleichzeitig die Inhaber- in Namenaktien umgewandelt werden. Für betroffene Inhaberaktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, gilt wie nach bisherigem Recht, dass sie die mit ihren Aktien verbundenen Rechte nicht ausüben können sowie dass ihre Vermögensrechte bis zur Vornahme der Meldung verwirken. Neu ist, dass die Meldepflicht bis zum 30. April 2021 erfüllt werden muss. Danach kann eine Eintragung längstens bis zum 31. Oktober 2024 und nur noch beim Gericht im summarischen Verfahren mit entsprechenden Kostenfolgen beantragt werden. Nach unbenutztem Ablauf dieser zweiten Frist sind betroffene Aktien von Gesetzes wegen nichtig und deren Aktionäre verlieren ihre Rechte endgültig (vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche gegenüber der Gesellschaft bei fehlendem Verschulden des Aktionärs).

Fazit/Handlungsbedarf:

Eigentümer und wirtschaftliche Berechtigte von Inhaberaktien, die ihrer Meldepflicht bisher nicht nachgekommen sind, sollten dies fristgerecht nachholen, um ihre Mitgliedschafts- und Vermögensrechte zu wahren und die Bestrafung mit einer Busse sowie unnötige Kosten für eine nachträgliche Eintragung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden.

Organe von betroffenen Gesellschaften sollten angesichts der neuen Strafandrohung prüfen, ob die beschriebenen Register und Verzeichnisse aktuell sowie nach einer allfälligen Aktienumwandlung vorschriftsgemäss geführt sind. Zudem ist der jederzeitige Zugriff auf die zugrunde liegenden Belege in der Schweiz sicherzustellen. In Bezug auf Inhaberaktien drängt sich eine Ausgestaltung als Bucheffekten mit Sammelverwahrung auf, sofern die Inhaberaktien beibehalten werden sollen und die Gesellschaft nicht an der Börse kotiert ist. Zur Beibehaltung von Inhaberaktien muss zudem die erforderliche Anmeldung beim Handelsregister fristgerecht vorgenommen werden. Andernfalls hat die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien in den Statuten fristunabhängig spätestens dann zu erfolgen, wenn die Gesellschaft eine andere Statutenänderung vornimmt. Für Gesellschaften die proaktiv handeln möchten, bietet die Aktienumwandlung eine Gelegenheit, den Bedarf einer generellen Statutenrevision zu prüfen.

Gerne unterstützen wir betroffene Unternehmen oder Eigentümer und wirtschaftliche Berechtigte von Inhaberaktien bei Fragen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen.

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This post was written by

Manuel Mühlestein

Manuel Mühlestein

MLaw, Attorney-at-Law

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